Satzung

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Aktuelle Neufassung der Satzung (letzte Änderungen 2018)

SATZUNG (alte Fassung)

des

Tennisvereins

Rot – Weiss

Kirchhundem e.V.

Satzung

Diese überarbeitete Satzung (Stand Januar 2006) ersetzt die bisher gültige Satzung Stand Dezember 1986 und wurde von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am 21.03.2006 im Vereinshaus des Tennisvereins „Rot-Weiss Kirchhundem e.V.“ einstimmig genehmigt. Berücksichtigt sind die von der Mitgliederversammlung am 16.04.2010 einstimmig genehmigten Änderungen und Ergänzungen der §§ 1, 4 und 10)

LEGENDE

§ 1 Vereinsname und Sitz
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
– 2.1 Vereinszweck
– 2.2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
– 3.1. Mitglieder
– 3.2 Aufnahme
– 3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
– 3.3.1 Kündigung
– 3.3.2 Ausschluss
– 3.3.3. T od
– 3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
– 3.4.1. Stimmrecht
– 3.4.2 Vorschlags und Antragsrecht
– 3.4.3 Weitere Rechte und Pflichten
– 3.4.4 Zahlungspflicht
– 3.5 Ehrungen
– 3.5.1 Langjährige Mitgliedschaft
– 3.5.2 Ehrenmitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
– 4.1. Mitgliederversammlung
– 4.1.1 Rechte und Aufgaben
– 4.1.2 Einberufung
– 4.1.3 Anträge
– 4.1.4 Abstimmung
– 4.1.5 Versammlungsleitung
– 4.1.6 Protokollführung
– 4.2. Der geschäftsführende Vorstand
– 4.2.1 Aufgaben des Vorstandes
– 4.2.2 Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes
– 4.3 Der erweiterte Vorstand
– 4.3.1 Aufgaben der Sportwarte und des Platzwartes
– 4.3.2 Beratende Mitglieder des Vorstandes
– 4.3.3 Aufgaben der berufenen Mitglieder im Vorstand
– 4.4 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
– 4.4.1 aus dem geschäftsführenden Vorstand
– 4.4.2 aus dem erweitertem Vorstand
– 4.5. Einberufung des Vorstandes
– 4.6 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
– 4.7 Tätigkeit und Vergütung des Vorstandes
– 4.7.1 Ehrenamtliche Tätigkeit
– 4.7.2 Vergütung
§ 5 Wahl des Vorstandes
– 5.1 Wahlvorschlag
– 5.2 Wahlberechtigte
– 5.3 Wahlperiode
– 5.4 Mehrheiten
§ 6 Die Vereinsjugend
– 6.1. Die Jugendordnung und der Jugendvorstand
– 6.1.1 Jugendordnung
– 6.1.2 Jugendvorstand
– 6.1.2.1 Wahlen des Jugendvorstandes
– 6.1.2.2 Alter der Kandidaten
– 6.2 Einbindung in den Verein
§ 7 Das Geschäftsjahr
§ 8 Finanzprüfung
– 8.1 Rechte der Finanzprüfer
– 8.2 Wahl der Finanzprüfer
§ 9 Haftung
– 9.1 Haftungsverzicht
– 9.2 Ausschluss des Haftungsverzichtes
– 9.3. Informationspflicht und eigene Absicherung des Mitgliedes
– 9.4 Vorstandsmitglieder
§ 10 Fusion/Umwandlung und/oder Auflösung des Vereins
– 10.1. Erforderliche Mehrheit
– 10.2 Vereinsvermögen
– 10.2.1 Auflösung
– 10.2.2 Fusion / Umwandlung
§ 11 Schlussbestimmung

§ 1 Vereinsname und Sitz
Der 1976 gegründete Verein führt den Namen „ TC Rot-Weiss Kirchhundem“ und als eingetragener Verein den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Kirchhundem.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschau- licher und rassischer Toleranz.
2.1 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern die Ausübung sportlicher Betätigung in mo- derner, zeitgemäßer Form zu ermöglichen durch Förderung aller im Verein betriebenen Sportarten, insbesondere aber des Tennissports.
2.2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
3.1 Mitglieder
Es gibt
– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder
– jugendliche Mitglieder
Aktive und passive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die den Tennissport oder eine andere vom Verein angebotene Sportart ausüben, oder durch eine Funktion im Verein tätig sind, bilden die Gruppe der aktiven Mitglieder. Ju- gendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

3.2. Aufnahme
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand legt die Form des Aufnahme- antrags fest. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein, bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme.
3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt nach vorheriger Kündigung des Mitglieds
– Ausschluss
– Tod.
3.3.1 Kündigung
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum jeweiligen Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Die Kündigung muss schriftlich eingereicht werden. Be- schlüsse, die nach der Austrittserklärung ergehen und alle Vereinsmitglieder betreffen, dürfen das ausscheidende Mitglied nicht mehr belasten. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
3.3.2 Ausschluss
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
– trotz Mahnung mehr als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekom- men ist,
– sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Wenn der Vorstand den Beschluss fasst, ein Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied einzuleiten, ist dieses dem Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen. Dieses soll durch eingeschriebenen Brief oder persönliche Übergabe erfolgen.
Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen von der Mitteilung über die Eröffnung des Ausschluss- verfahrens an bis zur Entscheidung über den Ausschluss.
Wird der Ausschluss ausgesprochen, ist dem Mitglied eine angemessene Beschwerde- frist zu setzen. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Legt das Mitglied fristgemäß Beschwerde gegen den Ausschluss ein, hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Mitgliedschaft des auszuschließenden Mitgliedes ruht, bis zur Entschei- dung der Mitgliederversammlung.

3.3.3 Tod
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Vereinsmitgliedes und ist nicht übertragbar oder vererbbar.
3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind immer mit der Zielsetzung verbunden, ein geregeltes. harmonisches und geordnetes Vereinsleben zu ermöglichen. Von wichtiger Bedeutung sind dabei:
3.4.1 Stimmrecht
Aktive und passive Mitglieder haben bei allen Abstimmungen eine Stimme. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht im Sinne der §§ 4.2.3 und ff. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gleiches gilt für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen an den Mitglie- derversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
3.4.2 Vorschlags und Antragsrecht
Aktive und Passive Mitglieder haben das Recht, Vorschläge oder Anträge an den Vor- stand und die Mitgliederversammlung (s.§ 4.1.3) zu stellen. Anträge oder Vorschläge an den Vorstand sind in der nächsten turnusmäßigen Vorstandssitzung zu behandeln und das Ergebnis dem antragstellendem bzw. vorschlagendem Mitglied mitzuteilen.
3.4.3 Weitere Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, die Sportanlagen des Vereins, dazugehörende Gerät- schaften und Hilfsmittel sowie das Vereinshaus zur Ausübung ihres Sports und zur Pflege des Vereinslebens zu nutzen. Dabei sind die vom Vorstand festgelegten Ordnun- gen (z. B. Spielordnung, Platzordnung, Hausordnung) unbedingt zu befolgen.
3.4.4 Zahlungspflicht
Die Mitglieder, bei Jugendlichen ihre gesetzlichen Vertreter, sind verpflichtet, die Bei- träge, Aufnahmegebühren und Umlagen in der festgesetzten Höhe und Zahlungsweise zu entrichten. Solange Mitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen trotz angemessener Frist nicht nachkommen, dürfen sie am Spielbetrieb nicht teilnehmen und die Mitglied- schaft ruht, bis die Zahlung erfolgt ist bzw. gemäß § 3.3.2 ein Ausschluss die Folge ist.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern, die nachweisbar unverschuldet in Not geraten sind, auf Antrag des Mitglieds die Zahlungsverpflichtungen für die Zeit der Notlage zu stunden oder teilweise bzw. ganz zu erlassen.

3.5 Ehrungen
Zu unterscheiden ist die Ehrung für langjährige Mitgliedschaft oder die Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereins.
3.5.1 Langjährige Mitgliedschaft
Mitglieder, die dem Verein 25 und 40 Jahre angehören oder zu dem unter 3.5.2 ge- nannten Personenkreis gehören, werden im Jahr ihres Jubiläums auf der Mitgliederver- sammlung besonders geehrt.
3.5.2 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
– a) Mitglieder, die dem TC Rot-Weiss Kirchhundem 50 Jahre ununterbrochen angehören
– b) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Die Ehrenmitgliedschaft für 50-jährige Vereinszugehörigkeit beginnt automatisch mit Vollendung des 50. Jahres der Mitgliedschaft. Über die Ehrenmitgliedschaft für verdiente Personen entscheidet auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds die Mitgliederver- sammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Ehrenmitgliedschaft ist eine beitragsfreie Mitgliedschaft im Verein.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand.
4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins!
4.1.1 Rechte und Aufgaben
Rechte und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Finanzprüfer;
– Entlastung des gesamten Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes;
– Wahl der Finanzprüfer;
– Genehmigung des Jahresabschlusses und Haushaltes für das neue Geschäftsjahr;
– Satzungsänderungen;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3.5.2 Abs.b)
– Entscheidung über die eingereichten Anträge;
– An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken;
– die Aufnahme von Darlehen, sofern sie den Betrag von 10.000,00 Euro überschrei-
ten.
– Entscheidung über die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sons-
tige Finanzierungsmassnahmen;
– Auflösung des Vereins, Fusion oder Verschmelzung mit anderen Vereinen.
4.1.2 Einberufung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres statt. Weiterhin beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, wenn
– er dies bei vorliegen eines wichtigen Grundes für erforderlich hält;
– wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des
Grundes beim Vorstand beantragen.
Im letzteren Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 6 Wochen nach Vorliegen des Antrags und der entsprechenden Anzahl der Unterschriften stattfinden.
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Frist ist eingehalten, wenn die Absendung der Einladung 16 Tage vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt be- kanntgegebene Adresse erfolgt. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den örtlichen bzw. regionalen Presseorganen erfolgen.
4.1.3 Anträge
Anträge sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können nur unter „Anträge“ behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie für dringlich erklären. Hiervon ausgeschlossen sind Anträge, die die Satzung und/oder die Auflösung (s. § 10) des Vereins betreffen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 31.12. des Vorjahres beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
4.1.4 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit in Wahlen erfolgt nach Entscheidung des Versammlungsleiters Stichwahl oder Wahlwiederholung.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über redaktionelle Änderungen oder solche, die von Behörden oder dem Vereinsregister gefordert werden, entscheidet der Vorstand.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen geheim per Stimmzettel durchgeführt werden, wenn mindestens 10 % der Anwesenden dies fordern.
4.1.5 Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann den 2. Vorsitzen- den oder mit Zustimmung des Vorstandes auch ein anderes Vereinsmitglied mit der Leitung der Versammlung beauftragen.
4.1.6 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den Ergebnissen der Abstimmung zu fertigen. Die Protokollführung liegt in den Händen des Geschäftsführers, sofern kein anderer vom Vorstand dazu bestimmt wurde. Die Ergebnisse sind den Mitgliedern auf Wunsch schriftlich zur Kenntnis zu geben. Das Versammlungsprotokoll muß vom Ge- schäftsführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet sein. Die Protokolle sind aufzube- wahren.
4.2 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Finanzwart
Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wobei immer der erste Vorsitzende oder 2. Vorsitzende darunter sein muss, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
4.2.1 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins (Geschäftsführung). Er darf Verpflichtun- gen für den Verein bis zu 10.000 Euro eingehen. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Er kann sich zur Erledigung der Aufgaben eine Ge- schäftsordnung geben und die Aufgaben darin den einzelnen Funktionsträgern zuord- nen, gemäß den nachfolgenden Aufgabengebieten für die einzelnen Vorstandsmitglie- der:
– dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegen die Vertretungsrechte des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber anderen Vereinen, den Behörden, den Sponsoren des Vereins, den Verbänden und der Wirtschaft. Sie leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung. Zugleich haben sie eine Kontrollfunktion über alle Or- gane des Vereins. Der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende erhalten darüber hinaus Bankvollmacht über alle Vereinskonten.
– der Geschäftsführer ist zuständig für die interne Vereinsführung und Koordination der einzelnen Funktionen und Abteilungen. Insbesondere obliegt ihm die Erledigung der schriftlichen Arbeiten der Geschäftsführung, das Antragswesen, das Protokollar- wesen, alle statistischen Vorgänge sowie die Führung und Verwaltung der Mitglie- derdatei. Der Geschäftsführer arbeitet eng mit dem Kassenwart zusammen. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann ihm vom Vorstand Handlungsvollmacht und/oder Bankvollmacht erteilt werden.
– der Finanzwart verwaltet die Finanzen des Vereins (Kontoführung) und ist verantwortlich für die Vereinsbuchführung. Er ist zuständig für das komplette Inkas- sowesen und Rechnungswesen des Vereins (Beitragseinzug, sonstige beschlossene Mitgliederleistungen, Kontrolle und Bezahlung der im Verein anfallenden Rechnun- gen). Ihm obliegen die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Finanzplanung für neue Geschäftsjahre. Jahresabschlüsse, -eröffnungen und Haushaltsplanungen werden dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Der Finanzwart arbeitet eng mit dem Geschäftsführer zusammen und erhält vom Vorstand zur Erledigung seiner Aufgaben Bankvollmacht.
4.2.2 Disziplinarmaßnahmen des geschäftsführenden Vorstandes
Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und/oder gegen Anordnungen des Vorstandes und/oder der Platz- bzw. Anlagenordnung ist der Vorstand berechtigt, folgende Disziplinarmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:
– Verweis
– Geldbusse
– Ausschluß aus Mannschaftswettbewerben bis zu einem Jahr
– ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und/oder der Benutzung der
Vereinsanlagen bzw. Teilen davon
– Ausschluss aus dem Verein gemäß § 3.3.2
4.3 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
– die Mitglieder des Vorstandes
– der Sportwart
– der Jugendwart bzw. soweit vorhanden der Jugendvorstand
– der Platzwart
– vom Vorstand berufene Mitglieder, die beratende Funktionen wahrnehmen oder zur
Leitung von Arbeitsausschüssen bzw. Projektausschüssen berufen wurden.
4.3.1 Aufgaben der Sportwarte und des Platzwartes
Die Sportwarte und der Platzwart arbeiten eng mit dem geschäftsführenden Vorstand zusammen und haben bei Beschlüssen zu ihrem Aufgabengebiet Stimmrecht im Vor- stand. Sie haben das Recht, an allen turnusmäßigen Vorstandssitzungen des ge- schäftsführenden Vorstandes teilzunehmen.
– Der Sportwart ist für alle sportlichen Belange im Seniorenbereich zuständig. Alle durch den aktiven Sportbereich entstehenden Aufgaben wie Mannschaften, Passwe- sen, Meldewesen, Turnierveranstaltungen, Spielpläne, Koordination der einzelnen Mannschaften, Trainingsplanung und Durchführung sowie Einteilung der Trainings- und Übungsstunden liegen in seinem Aufgabenbereich. Darüber hinaus ist er auch für den Materialeinkauf zur Durchführung des Spielbetriebs verantwortlich.
– Der Jugendsportwart übernimmt die gleichen Aufgaben für den Jugendbereich des Vereins. Sofern ein eigener Jugendvorstand bestimmt ist, ist der Jugendsportwart Vorsitzender dieses Jugendvorstandes.
– Der Platzwart ist verantwortlich für die vereinseigenen und angemieteten Anlagen und Objekte. Ihm obliegen die Pflege und Wartung der Anlagen und des Vereins- hauses. Zudem kontrolliert er die Einhaltung der Platz- und Hausordnung. Notwen- dige Reparaturen oder Erneuerungen bis zu einem Betrag von 250 Euro kann er ohne Vorstandsbeschluß direkt beauftragen. Er überwacht die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeitseinsätzen und stellt entsprechende Planungen auf.
4.3.2 Beratende Mitglieder des Vorstandes
Beratende Mitglieder zur Unterstützung der Vorstandsarbeit werden vom Vorstand be- rufen. Bei großem Arbeitsanfall einzelner oder mehrer Vorstandsfunktionen kann der
Vorstand Stellvertreter oder sogenannte „2. Funktionsinhaber“ (z. B. 2. Finanzwart) berufen. Diese Berufung kann auf die Dauer eines zeitlichen begrenzten Projekts beschränkt sein (z.B. Organisation und Durchführung eines Festes) oder für die Dauer von 2 Jahren erfolgen ( z. B. Pressewart, Festwart etc.). Im letzteren Fall werden die beratenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands auf der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und bestätigt. Für zeitlich begrenzte beratende Funktionen genügt ein Mehrheitsbeschluss im Vorstand.
4.3.3 Aufgaben der berufenen Mitglieder im Vorstand
Die berufenen Mitglieder haben die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu be- raten und zu unterstützen. Für zwei Jahre gewählte berufene Mitglieder nehmen an allen Vorstandssitzungen teil. Zeitlich begrenzt berufene Mitglieder werden vom Vorstand zu den betreffenden Sitzungen separat geladen. Bei Angelegenheiten, die ihren Aufgaben- bereich betreffen, sind die jeweiligen Mitglieder vor einer Beschlussfassung zu hören. Der geschäftsführende Vorstand kann vor jedem Beschluss festlegen, ob die Be- schlussfassung durch ihn erfolgt oder die berufenen Mitglieder für den jeweiligen Be- schluss Stimmrecht erhalten. Ein generelles Stimmrecht haben die berufenen Mitglieder des erweiterten Vorstands nicht.
4.4 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Zu unterscheiden ist das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem geschäftsfüh- renden oder erweiterten Vorstand.
4.4.1 aus dem geschäftsführenden Vorstand
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl innerhalb von 3 Monaten stattfin- den.
4.4.2 aus dem erweitertem Vorstand
Scheidet ein anderes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem erweiterten Vorstand aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ver- einsmitglied, das die Voraussetzungen zur Wahl zum Vorstandsmitglied besitzt, an sei- ner Stelle einsetzen.
Scheidet der Jugendwart vorzeitig aus, kann bei bestehen einer Jugendvertretung diese einen Nachfolger wählen und die Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zum nächsten Zusammentreten durch einen Beschluss des Vorstandes ersetzt werden.
4.5 Einberufungen des Vorstandes
Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Quartal eines Geschäftsjahres zusam- men. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder auf Wunsch von min- destens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden oder nach Absprache mit diesem vom Ge- schäftsführer festgelegt. Den teilnehmenden Mitgliedern sind der Termin und die Tages- ordnung mindestens sechs Tage vor der Sitzung bekannt zu geben. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
4.6 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist generell beschlussfähig, wenn drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Darüber hinaus ist er auch beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind, darunter mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende sind und vom erweiterten Vorstand zwei weitere Mitglieder.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes be- sagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Versammlung leitenden Vor- standsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und auf- zubewahren. Es muss vom Geschäftsführer unterzeichnet sein und bis zur nächsten Sitzung allen Vorstandsmitgliedern vorliegen. Gibt es auf der dem Protokoll folgenden Vorstandssitzung keine Einwände gegen das Protokoll, gilt es als genehmigt und ver- bindlich.
4.7 Tätigkeit und Vergütung des Vorstandes
4.7.1 Ehrenamtliche Tätigkeit
Alle Ämter im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
4.7.2 Vergütung
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 4.7.1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 5 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen dürfen nicht von einem Kandidaten für das jeweilige Amt geleitet werden.
5.1 Wahlvorschläge
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Ver- sammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der Ihnen zuge- dachten Wahl vorliegt.
5.2 Wahlberechtigte
Für den Vorstand, als beratende Mitglieder des Vorstandes und für das Amt eines Kas- senprüfers können nur Personen kandidieren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.3 Wahlperioden
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre ge- wählt, und zwar
in den ungeraden Jahren:

– der 1. Vorsitzende
– der Finanzwart
– der Platzwart
– der Jugendwart (nur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wenn der
Jugendwart bei Bestehen einer Jugendvertretung mit Satzung oder Ordnung von dieser gewählt wird)
in den geraden Jahren
– der 2. Vorsitzende
– der Geschäftsführer
– der Sportwart
5.4 Mehrheiten
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder, beratende und berufene Mitglieder sowie Kassenprüfer etc. mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Die Vereinsjugend
Jugendliche bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend.
6.1 Die Jugendordnung und der Jugendvorstand
Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung und wählt einen Jugendvor- stand.
6.1.1 Jugendordnung
Die Vereinsjugend trifft sich mindestens einmal jährlich zur Jugendversammlung.
Die Jugendordnung, Änderungen oder Erweiterungen, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich gemäß dieser Jugendordnung selbst und vertritt sich selbst in den speziellen Jugendorganisationen der Fachverbände.
6.1.2 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand sollte mindestens die nachfolgenden Funktionen enthalten:
– Vorsitzender, zugleich Vorschlag für die Mitgliederversammlung als Jugendsportwart
– Jugendkassierer
– 2 Elternvertreter
– 2 Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren als Vertreter der Mannschaftsspieler
6.1.2.1 Wahlen des Jugendvorstandes
Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht für Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr kann ein Elternteil ausüben. Für alle Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
6.1.2.2 Alter der Kandidaten
Der Vorsitzende muss das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Der Kassierer soll das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Vertreter der Mannschaftsspieler müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie scheiden mit dem Ende der Spielberechtigung für Jugendmannschaften aus.
6.2 Einbindung in den Verein
Die Vereinsjugend erhält vom Vorstand jegliche Unterstützung.
Sie darf dieser Satzung nicht widersprechen und ist kein Vereinsorgan.
§ 7 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Finanzprüfung
Die Finanzverwaltung ist einmal jährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung durch 2 Finanzprüfer zu prüfen.
8.1 Rechte der Finanzprüfer
Die Finanzprüfer haben das Recht, in alle Vorgänge der Kassenführung, auch der Ju- gendabteilung, Einsicht zu nehmen. Sie sind nicht weisungsgebunden an den Vorstand oder andere Vereinsorgane. Der Mitgliederversammlung erstatten Sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
8.2 Wahl der Finanzprüfer
Finanzprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre aus dem Kreis der akti- ven und passiven Mitglieder gewählt, jeweils einer in geraden Jahren und einer in unge- raden Jahren. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Zudem dürfen Sie kein anderes, in dieser Satzung genanntes Amt im Verein innehaben.
§ 9 Haftung
Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied, soweit gesetzlich zulässig, auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es an- lässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 dieser Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile er- leidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
9.2 Ausschluss des Haftungsverzichtes
Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zum Un- fall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das je- weilige Risiko versichert hat.
9.3 Informationspflicht und eigene Absicherung des Mitgliedes
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versi- cherungen selbst zu informieren. Soweit Versicherungen nicht oder nicht in dem Umfang bestehen, die das Mitglied für ausreichend hält, kann es sich auf eigene Kosten zusätz- lich versichern.
9.4 Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit anderer Funktionsträger oder übrigen Mitarbeiter.
§ 10 Fusion/Umwandlung und/oder Auflösung des Vereins
Die Fusion/Umwandlung und/oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonde- ren zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10.1 Erforderliche Mehrheit
Für eine Fusion, Umwandlung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der für den Beschluss anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwen- dig. Sie entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
10.2 Vereinsvermögen
10.2.1 Auflösung
Nach Auflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquida- tion gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet, wobei es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke verwendet werden muss, die der Förderung des Sports dienen und den Übernehmenden der gemeinnützige Charakter anerkannt ist.
10.2.2 Fusion / Umwandlung
Im Falle einer Fusion/Umwandlung des Vereins ist sicherzustellen, dass das Vereins- vermögen den Zwecken des Vereins gemäß verwendet wird unter Beachtung der Be- stimmungen der Gemeinnützigkeit. Im Zweifel darf ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilli- gung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Schlussbestimmung
Sollte eine dieser Bestimmungen nicht vereinbar mit gültigem oder geändertem Gesetz sein, so ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine Bestimmung, die dem gültigen Gesetz entspricht und dem Vereinswillen und Zweck am nächsten kommt.
Bei Auslegungsstreitigkeiten dieser Satzung entscheidet ein neutral einzuberufendes Gremium über die Auslegung. Das Gremium bildet sich aus dem 1. oder 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren vom Vorstand bestimmten Mitglied und drei von der Mitgliederver- sammlung gewählten Vereinsmitgliedern.
Eine gütliche Lösung ist immer einer gerichtlichen vorzuziehen.

Kirchhundem, 22.10.2011
___________________________________ (1. Vorsitzender)
___________________________________ (2. Vorsitzender)
_______________________________ (Geschäftsführer)
_______________________________ (Finanzwart)

Hinweis: Im Original liegt diese Satzung bei dem Vorstand unterschrieben vor.

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